Der verbotene Rosenmontagszug 1929
Folker Flasse (Prinz Karneval 1989)
In der über 600 jährigen karnevalistischen Geschichte der Stadt Münster gibt es viele Hinweise, nach denen immer wieder einmal die Stadtverwaltung, die Kirche, die Polizei, der Regierungspräsident oder die Reichsregierung versucht haben, den Karneval, karnevalistische Lustbarkeiten oder die Karnevalsumzüge zu verbieten.
Ein besonderes Beispiel ist in der Chronik der KG „Die Wiedertäufer“ dokumentiert.
Nach dem ersten Weltkrieg hatte am 22. Januar 1925 der damalige Regierungspräsident Haslinde eine Polizeiverordnung erlassen, wonach er für die Stadt und den Regierungsbezirk Münster im „Hinblick auf die Not und den Ernst der Zeit Karnevalszüge und öffentliches Maskentreiben“ verboten hatte. Diesem Verbot wollten sich die münsterschen Karnevalsvereine nicht unterwerfen, insofern als „in Münster verabscheuungswürdig und verwerflich gelte, was in nächster Nachbarschaft, z.B. im „hilligen Köln“ von den Behörden nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich gefördert würde.“
So bereiteten die münsterschen Gesellschaften einen Rosenmontagszug für das Jahr 1928 vor, scheiterten aber an den Behörden.
Zum Sprecher der Gesellschaften machte sich daraufhin die KG Wiedertäufer, die, nachdem der Regierungspräsident (Amelunxen) auch für das Jahr 1929 wiederum den Rosenmontagszug verboten hatte, über einen Rechtsanwalt eine scharf gehaltene Eingabe an den Preußischen Minister des Innern richtete. Die Gesellschaft führte darin aus, dass das Verbot auf keinerlei Rechtgrundlage beruhe und dass die “Verordnung bei näherer Nachprüfung aus keinerlei Gesetzen haltbar“ sei. Die Verordnung widerspreche vielmehr der Reichsverfassung und verstoße „gegen die verbrieften Grundrechte und stelle eine Bevormundung der Bürgerschaft durch den Regierungspräsidenten dar“. Weiterhin forderte der Anwalt eine Antwort innerhalb von acht Tagen, um sich noch mit genügend Zeit auf den Rosenmontagszug 1929 vorbereiten zu können. Überdies könne man die Entscheidung nicht verstehen, da im selben Jahr in einer Werbewoche ein Reklamekorso mit 250 Wagen durchgeführt worden sei.
Da keine Behörde –besonders keine preußische – ihre nachgeordneten Dienststellen bloßstellen will, erhielten die Wiedertäufer am 16. Januar 1929 folgende negative Antwort:
„Der Preußische Minister des Innern, Berlin 26. Januar 1929 – Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit sehe ich keine Veranlassung, den Herrn Regierungspräsidenten in Münster anzuweisen, dass er den von Ihnen in Münster geplanten Karnevalszug zulässt. Ich bemerke dabei, dass neben den von Ihnen erwähnten polizeirechtlichen Bestimmungen für diese Angelegenheit auch die auf Grund des Artikels II des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 erlassenen preußische Verordnung über die Einschränkung von Vergnügen vom 14. April 1923 Platz greift.“
So findet auch 1929 kein Rosenmontagszug statt.
Die Gesellschaft Wiedertäufer kommentiert die Entscheidung aus Berlin mit der Bemerkung, „sich diesen Standpunkt aber nicht zu eigen zu machen und sich entschlossen habe, einen Karnevalszug von sich aus, evtl. selbständig zu veranstalten.“
In einer Pressenotiz zu diesem Vorgang heißt es: „Es ist bemerkenswert, daß die Karnevalsgesellschaft „Die Wiedertäufer“, die in der erwähnten Eingabe sich gegen den Regierungspräsidenten wendet, in ihren Reihen hauptsächlich alteingesessene und angesehene münsterische Bürger, darunter hohe Gerichts- und Staatsbeamte, hat.“
Im Jahr 1930 hatten sich die münsterschen Karnevalsgesellschaften dann doch durchgesetzt und veranstalteten wieder ihren Rosenmontagszug.